Verantwortung

Beschwerdeverfahren nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Die Georg von Holtzbrinck GmbH & Co. KG mit ihrer Komplementärin, der Verlagsgruppe Georg von Holtzbrinck GmbH, (im Folgenden zusammen „Holtzbrinck Publishing Group“ oder „HPG“) hat sich zum Ziel gesetzt, bei sich selbst und in ihren Lieferketten die Menschenrechte und die Umwelt zu achten und zu schützen. Sie können HPG dabei unterstützen, dieses Ziel zu erreichen, indem Sie uns hier Hinweise auf menschenrechts- oder umweltbezogene Risiken oder auf Verletzungen menschenrechts- oder umweltbezogener Pflichten zukommen lassen:

Bitte beachten Sie Folgendes, bevor Sie das Meldesystem nutzen:

1. Welche Beschwerden können Sie über das Meldesystem melden?

Dieses Meldesystem können Sie nur nutzen für Hinweise auf

  • menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie auf
  • Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten

im Sinne des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG), wenn diese Risiken oder Verletzungen durch das wirtschaftliche Handeln der HPG oder eines Zulieferers der HPG entstanden sind.

2. Wer darf das Meldesystem nutzen?

Jede Person, die von den oben (Ziffer 1.) beschriebenen Risiken oder Verletzungen erfährt, kann eine Beschwerde einreichen. Dies gilt auch für Personenvereinigungen wie Nichtregierungsorganisationen.

3. Was sollten Sie in einer Beschwerde mitteilen?

Beschwerden sollten auf Fakten beruhen und möglichst alle relevanten Fakten enthalten, soweit die beschwerdeführende Person über diese Informationen verfügt. Auch sollten Beschwerden darauf eingehen, welches Resultat mit der Beschwerde erzielt werden soll.

4. Wer ist für die Bearbeitung zuständig?

Für die Bearbeitung von Beschwerden sind Mitglieder der Abteilung Legal & Compliance der HPG zuständig. Alle im Hinblick auf die Bearbeitung konkreter Beschwerden beauftragten Personen sind insoweit an keinerlei Weisung gebunden und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

5. Welchen Schutz bietet das Meldesystem der beschwerdeführenden Person?

Beschwerdeführende Personen, die einen Hinweis nach bestem Wissen und Gewissen geben und die insbesondere nicht vorsätzlich unwahre Behauptungen aufstellen, sind vor Benachteiligung oder Bestrafung aufgrund der Beschwerde geschützt. Ihre Identität wird vertraulich behandelt. Der Hinweis kann auch ohne Nennung des Namens der beschwerdeführenden Person gegeben werden.

6. Wie läuft das Beschwerdeverfahren ab?

Geht über das Meldesystem ein Hinweis ein, wird dies der beschwerdeführenden Person oder Organisation unverzüglich bestätigt. Danach wird geprüft, ob es sich um eine relevante Beschwerde handelt (siehe oben Ziffer 1.). Falls notwendig, wird der Sachverhalt weiter aufgeklärt, unter anderem durch Erörterung mit der beschwerdeführenden Person. Ist der Sachverhalt hinreichend aufgeklärt, erhält die beschwerdeführende Person zumindest eine Sachstandsmitteilung. Sobald feststeht, ob die Beschwerde begründet ist, wird die beschwerdeführende Person auch hierüber informiert. Erweist sich die Beschwerde als begründet, werden wir – ggf. in Abstimmung mit dem betroffenen Zulieferer – unverzüglich die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um das betreffende Risiko oder die betreffende Verletzung im Rahmen unserer Möglichkeiten zu verhindern bzw. zu beenden oder zu minimieren. Welche Maßnahmen geeignet und angemessen sind, um dieses Ziel zu ergreifen, hängt vom Einzelfall ab.